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   LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05   

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https://dejure.org/2006,39345
LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,39345)
LG Ansbach, Entscheidung vom 06.04.2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,39345)
LG Ansbach, Entscheidung vom 06. April 2006 - 1 S 15/05 (https://dejure.org/2006,39345)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Ansbach, 29.11.2004 - 1 C 1300/04
    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    das Urteil des Amtsgerichte Ansbach vom 29, 11.2004, Az. 1 C 1300/04 wird abgeändert.

    Auf diese kann daher vollumfänglich Bezug genommen werden (vgl. Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 29, 11.2004, Az. 1 C 1300/04, Seife 3. Blatt 42 d. A).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Geschädigte im Rahmen des Schadensersatzanspruches in seiner Disposition über den geschuldeten Schadensersatzbetrag grundsätzlich frei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.04.2003, NJW 2003, 2085 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Hiergegen spricht nicht, dass es sich bei dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarif um einen so genannten Unfallersatztarif handelt Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Rechtsprechung festgestellt, dass ein Unfallersatztarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH, Urteil vom112.10.2004, NJW 2005, 51; jüngst Urteil vom 25, 10.2005, NJW 2008, 360).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Hiergegen spricht nicht, dass es sich bei dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Tarif um einen so genannten Unfallersatztarif handelt Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten Rechtsprechung festgestellt, dass ein Unfallersatztarif nach seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.Ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfassten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (vgl. BGH, Urteil vom112.10.2004, NJW 2005, 51; jüngst Urteil vom 25, 10.2005, NJW 2008, 360).
  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus LG Ansbach, 06.04.2006 - 1 S 15/05
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000, NJW-RR 2002, 528).
  • LG Ansbach, 28.11.2008 - 2 O 1168/07
    Zu berücksichtigen sind dabei folgende Faktoren: erhöhtes Forderungsausfallrisiko, Forderungsfinanzierungs- und Stundungskosten, Unterschlagungsrisiko, Vorhaltekosten, geringere Fahrzeugauslastung, höhere Personalkosten (vgl. Urteil der 1. Kammer des Landgerichts Ansbach vom 06.04.2006, Az. 1 S 15/05).
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